Für eine Reduktion von Spielplatzflächen bedeutet dies insbesondere, dass schwierige Grundstückverhältnisse vorliegen oder die ermittelte Fläche aufgrund besonderer Verhältnisse unverhältnismässig sein muss. Kumulativ dazu muss die zweckmässige Gestaltung der Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze gewährleistet bleiben (Art. 45 Abs. 3 BauV). Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der entsprechenden Praxis kommt eine Ausnahme von den vorgeschriebenen Mindestflächen nur selten in Frage. Erforderlich sind objektive Besonderheiten, die beispielsweise mit der Lage und Form der Parzelle oder der Beschaffenheit des Baugrundes zusammenhängen.