d) Die Baubewilligungsbehörde kann die Mindestfläche für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche nach Art. 45 Abs. 3 BauV herabsetzen. Dasselbe gilt gemäss Art. 46 Abs. 2 BauV, welcher auf Art. 45 Abs. 3 BauV verweist, auch für die grössere Spielfläche. Dabei handelt es sich nicht um Ausnahmebestimmungen im Sinne von Art. 26 BauG (echte Ausnahme), sondern um sog. Ermächtigungsklauseln bzw. unechte Ausnahmen.21 Weil Art. 45 Abs. 3 BauV nur eine angemessene Reduktion, nicht aber einen kompletten Verzicht auf die vorgeschriebenen Flächen vorsieht, ist bei einem vollständigen Absehen von Spielplätzen und -flächen formell Art. 26 BauG zu prüfen.