Den eingereichten Plänen kann nicht entnommen werden, dass diese zerstückelten Grünflächen tatsächlich mit Spielplätzen überbaut werden sollen. Dazu wären sie auch nicht geeignet, da sie zu klein sind und direkt an der Strasse liegen. Eine tatsächliche Spielplatzerrichtung an diesen Stellen wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht behauptet. Trotz ausgewiesener Spielplatzfläche sind auf dem Grundstück also keine Spielplätze vorgesehen. Das Bauprojekt erfüllt zusammengefasst die gesetzlichen Bestimmungen zu den Aufenthaltsflächen, Spielplätzen und den grösseren Spielflächen nicht, wobei auf Spielplätze und die grössere Spielfläche sogar komplett verzichtet wird.