Für Spielplätze errechnete die Beschwerdegegnerin eine theoretisch vorgeschriebene Fläche von rund 835.15 m2. In diesen Berechnungen und dem Baugesuchsformular 1.0 gibt sie an, es würde eine Fläche von 223.41 m2 erstellt. Aus den Baugesuchsplänen ist allerdings nicht ersichtlich, wo diese Spielplatzfläche erstellt werden soll. Gemäss unwidersprochen gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz beziehen sich diese 223.41 m2 auf fünf kleinere Grünflächen an der nördlichen und östlichen Parzellengrenze. Den eingereichten Plänen kann nicht entnommen werden, dass diese zerstückelten Grünflächen tatsächlich mit Spielplätzen überbaut werden sollen.