m2. Die Aufenthaltsfläche wird gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin vollständig abgedeckt mit der anrechenbaren Balkon- und Terrassenfläche von 746.50 m2. Die Beschwerdegegnerin liess dabei allerdings die pro Mehrfamilienhaus vorgeschriebene Aufenthaltsfläche von 20 m2, welche nicht mit Terrassen- und Balkonfläche abgedeckt werden kann, unberücksichtigt. Soweit ersichtlich, sind diese 20 m2 nicht eingeplant. Damit erfüllt das Bauprojekt die Anforderungen an die Aufenthaltsfläche nicht vollumfänglich. Für Spielplätze errechnete die Beschwerdegegnerin eine theoretisch vorgeschriebene Fläche von rund 835.15 m2.