Anders verhält es sich mit der Aufenthalts- und Spielplatzfläche. Hierzu reichte die Beschwerdegegnerin Berechnungen ein.20 Gemäss diesen nachvollziehbaren Berechnungen erfordert das Bauvorhaben gesetzlich eine Aufenthaltsfläche von 296.00 m2 und eine Spielplatzfläche von 835.15 m2. Die Aufenthaltsfläche wird gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin vollständig abgedeckt mit der anrechenbaren Balkon- und Terrassenfläche von 746.50