An die Mindestfläche von 20 m2 pro Mehrfamilienhaus können Terrassen- und Balkonflächen nicht angerechnet werden.18 Die grössere Spielfläche schliesslich soll Jugendlichen und Erwachsenen für Ball- und Rasenspiele zur Verfügung stehen (Art. 46 Abs. 1 BauV). Sie soll möglichst eben sein und eine gut proportionierte, zusammenhängende Mindestfläche von 400 m2 bei 20 und mehr Familienwohnungen, von 500 m2 bei 30 und mehr Familienwohnungen und von 600 m2 bei 40 und mehr Familienwohnungen aufweisen (Art. 46 Abs. 2 BauV). 18 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 15 N 3a RA Nr. 110/2017/45 11