43 Abs. 3 BauV). Art. 45 BauV verlangt als Mindestfläche für Kinderspielplätze wenigstens 15 % der Hauptnutz- und Konstruktionsfläche der Familienwohnungen (Abs. 1) und für Aufenthaltsbereiche zusätzlich 5 % der Hauptnutz- und Konstruktionsfläche aller Wohnungen, mindestens aber 20 m² (Abs. 2). Die Fläche von mindestens 2 m breiten Terrassen, Balkonen und dergleichen kann zur Hälfte an den erforderlichen Aufenthaltsbereich angerechnet werden (Abs. 4). An die Mindestfläche von 20 m2 pro Mehrfamilienhaus können Terrassen- und Balkonflächen nicht angerechnet werden.18