b) Laut Art. 15 BauG hat der Bauherr beim Bau von Mehrfamilienhäusern u.a. im Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohner, insbesondere Kinderspielplätze, zu erstellen. In Wohnsiedlungen, die aufgrund eines einheitlichen Projekts oder einer Überbauungsordnung erstellt werden, ist zudem eine angemessene grössere Spielfläche vorzusehen. Die BauV enthält die Ausführungsvorschriften zu diesen Grundsätzen: Wohnsiedlungen sind Überbauungen mit Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen enthalten (Art. 43 Abs. 4 BauV). Als Familienwohnungen gelten Wohnungen mit wenigstens 3 Zimmern (Art. 43 Abs. 3 BauV). Art.