Einer Ausnahme stünden zudem weder überwiegende öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen entgegen. Die Beschwerdeführenden räumen zwar ein, die Grundstücksverhältnisse seien möglicherweise in der Hinsicht schwierig, dass die vom Gesetz verlangte Mindestfläche nicht erreicht werden könne. Sie bringen aber vor, es bestehe ohne weiteres die Möglichkeit, einen Teil der Umgebung, welcher als Parkier- und Fahrfläche genutzt werde, in einen Aufenthaltsbereich mit Aussenspielplätzen für Kinder umzugestalten. Dies erscheine insbesondere im südlichen Bereich des Grundstücks möglich unter Aufhebung der dortigen Parkplätze Nrn. 18 bis 28.