a) Die Vorinstanz hat auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Kinderspielplatzfläche gewährt mit der Begründung, es würden schwierige Grundstücksverhältnisse vorliegen. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der bestehenden Verkehrssituation und der Lage des Gebäudes im Kernbereich sei es nicht möglich, die gesetzlich vorgesehene Spielplatzfläche einzuhalten. 16 VGE 2010/301 vom 19.10.2010 E. 6.2 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 20 RA Nr. 110/2017/45 10