Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden durch die gerügte Profilierung ein ungenügendes Bild vom Bauvorhaben erhalten haben sollen. Dies gilt umso mehr, als die Stockwerkeigentümerschaft inklusive die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen an einer Zusammenkunft vom 18. November 2016 über das Vorhaben informiert wurden. Die Beschwerdeführenden führen selbst aus, die Baugesuchstellerin habe den Miteigentümern die Baupläne vorgestellt. Es war den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, ihre Rechte sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren vollumfänglich zu wahren, was sie auch getan haben.