c) Es kann offen gelassen werden, ob das Bauvorhaben genügend profiliert bzw. ob die Vorinstanz zu Recht eine Erleichterung der Profilierungspflicht gemäss Art. 16 BewD gewährte. Wie die jeweils fristgemässen Eingaben der Beschwerdeführenden zeigen, wurden sie über das Bauvorhaben rechtzeitig und ausreichend informiert. Sie waren in der Lage, die Auswirkungen des Bauvorhabens abzuschätzen und rechtzeitig und umfassend Einsprache zu erheben bzw. Beschwerde zu führen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden durch die gerügte Profilierung ein ungenügendes Bild vom Bauvorhaben erhalten haben sollen.