a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Profilierung sei mangelhaft erfolgt. Die nördliche Aufstockung des vierten Obergeschosses mit neu zu erstellenden vier Wohnungen sei nicht profiliert worden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Erleichterung der Profilierungspflicht gemäss Art. 16 BewD gewährt. b) Die Gesuchstellenden haben mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen (Art. 16 Abs. 1 BewD). Die in Art. 16 BewD enthaltenen Vorschriften zur Profilierung bilden nicht 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)