Widerruf der Vollmacht dürfte daran daher nichts ändern, dass die einstimmige Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zum Umbau- und Umnutzungsvorhaben der Beschwerdegegnerin vorliegt. Dies braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die zivilrechtliche Zulässigkeit nicht völlig ungewiss ist. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführenden nichts zu verändern. Daraus folgt vielmehr, dass die fremdrechtlichen Verhältnisse lediglich unklar sind.