Die Umnutzung war aber bereits im ersten Baugesuch, dem alle Stockwerkeigentümer zugestimmt haben und das rechtskräftig bewilligt wurde, vorgesehen. Ob es hierfür im vorliegenden Verfahren erneut der Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer bedarf, ist unklar, kann aber offen gelassen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer mit der Unterzeichnung der schriftlichen Vollmacht auch dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Hierbei könnte es sich um einen einstimmig gefassten, schriftlichen Beschluss im Sinne von Art. 26 Abs. 6 STWE- Reglement handeln.13