647d ZGB für Erneuerungs- und Umbauvorhaben sowie Aufstockungen erforderlich ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass dies ausreicht und das Baugesuch daher genügend unterzeichnet sei. Es ist allerdings unklar, ob für das vorliegend umstrittene Vorhaben ein qualifiziertes Mehr nach Art. 647d ZGB ausreicht oder ob eine Zweckänderung geplant ist, welche die Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer erfordert (Art. 648 Abs. 2 ZGB). Das Wohncenter H.________ wird auch nach dem geplanten Um- und Ausbau nach wie vor als Wohn- und Geschäftshaus genutzt werden; eine Zweckänderung des Gebäudes als solches im Sinne von Art. 648 ZGB ist daher nicht vorgesehen.