mit einer Wertquote von ebenfalls 24/1000. Auf diese beiden Einheiten entfällt gemäss Art. 25 Abs. 1 des STWE-Reglements11 je eine Stimme. Die Beschwerdeführenden verfügen damit zusammen über zwei Stimmen und vertreten eine Wertquote von insgesamt 48/1000. Die übrigen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer haben insgesamt 16 Stimmen und vertreten eine Wertquote von 952/1000.12 Diese Stockwerkeigentümer, die nach wie vor mit dem Bauvorhaben einverstanden sind und in deren Namen das Baugesuch unterzeichnet wurde, erfüllen das qualifizierte Mehr, welches gemäss Art. 647d ZGB für Erneuerungs- und Umbauvorhaben sowie Aufstockungen erforderlich ist.