Folglich liegt keine unterschriftliche Zustimmung der Beschwerdeführenden vor. Daraus kann jedoch nicht automatisch auf das fehlende Rechtsschutzinteresse der Bauherrschaft geschlossen werden. Wie dargelegt, ist angesichts der fehlenden Unterschriften vielmehr zu prüfen, ob die zivilrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens völlig ungewiss oder lediglich unklar ist. e) Das Baugrundstück ist in zehn Stockwerkeinheiten aufgeteilt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind gemeinsam Eigentümer einer Einheit mit einer Wertquote von 24/1000 und die Beschwerdeführerin 1 ist Alleineigentümerin einer Einheit