d) Die Vollmacht berechtigte I.________ zur "Unterzeichnung der Baugesuchsakten für die Projektänderung gemäss den Projektplänen der E.________ für die Umnutzung und Erweiterung des Wohncenters H.________ [...]". Die Beschwerdeführenden widerriefen diese Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten unbestrittenermassen noch vor der Unterzeichnung. Ein solcher Widerruf ist zivilrechtlich jederzeit zulässig (Art. 34 Abs. 1 OR10). I.________ konnte das Baugesuch damit nicht mehr im Namen der Beschwerdeführenden unterzeichnen. Folglich liegt keine unterschriftliche Zustimmung der Beschwerdeführenden vor.