Das Gesetz definiert das Stockwerkeigentum als eine Sonderform des Miteigentums (Art. 712a ZGB8). Gemäss Art. 712g Abs. 1 ZGB gelten für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen die Bestimmungen über das Miteigentum (Art. 647 - 647e ZGB). Betreffend Beschlussquorum gelten damit folgende Regelungen: Nützliche bauliche Massnahmen nach Art. 647d ZGB, d.h. Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümerinnen und -eigentümern, die zugleich den grössten Teil der Sache vertritt.