Die Vorinstanz erachtete das rechtlich geschützte Interesse der Bauherrschaft als gegeben und trat auf das Baugesuch ein. Angesichts der Vollmacht liege die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit aller Miteigentümer vor; Einstimmigkeit sei nicht notwendig. Auch die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, durch die Unterzeichnung der Vollmacht hätten die Stockwerkeigentümer zugleich auch dem Bauvorhaben zugestimmt. Diese Zustimmung sei, anders als die Vollmacht, unwiderruflich und damit einstimmig erfolgt. RA Nr. 110/2017/45 5