b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, weder hätten sie die Bauakten unterzeichnet noch liege ein Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft zum Bauvorhaben vor. Der Bauherrschaft fehle es damit an einem schutzwürdigen Interesse an der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Der noch zu fassende Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft werde überdies einstimmig erfolgen müssen, da mit dem Bauprojekt eine Änderung der Zweckbestimmung der Sache einhergehe.