a) Das Grundstück Interlaken Grundbuchblatt Nr. G.________ ist in Stockwerkeigentum mit insgesamt zehn Stockwerkeinheiten aufgeteilt. Sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerin besitzen Stockwerkeigentumsanteile und sind Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Es ist unbestritten, dass die Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer an einer Zusammenkunft am 18. November 2016 über das Bauvorhaben informiert wurden und in der Folge einen Vertreter bevollmächtigten, die Baugesuchsakten in ihren Namen zu unterzeichnen. Diese Vollmacht wurde von sämtlichen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern, also auch