Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, das strittige Grundstück sei in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Die Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer, und damit auch die Beschwerdeführenden, müssten die Baupläne unterzeichnen und dem Vorhaben die Zustimmung erteilen. Weil dies nicht erfolgt sei, fehle es der Beschwerdegegnerin an einem schutzwürdigen Interesse zur Behandlung ihres Baugesuchs. Das Bauvorhaben sei zudem mangelhaft profiliert worden. Schliesslich sei keine bzw. nicht ausreichend Spielplatzfläche vorgesehen und die Vorinstanz habe diesbezüglich zu Unrecht eine umfassende Ausnahmebewilligung erteilt.