c) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten angefallen. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG sind nicht erfüllt, weil das Verfahren nicht besonders aufwändig war. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;