a) Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Verletzung der gerügten öffentlichrechtlichen Vorschriften vorliegt. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers inklusive seiner zivilrechtlichen Anliegen sind nicht im Baubewilligungs- bzw. im Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 900.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV17).