Die Publikationsbestimmungen sind damit eingehalten; weitergehende Informationspflichten sieht das Baubewilligungsverfahren nicht vor. Der Beschwerdeführer war denn auch hinreichend über das Projekt informiert und entsprechend in der Lage, sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher zu beteiligen. Ob ein weitergehender mietrechtlicher Informationsanspruch besteht, ist eine Frage des Zivilrechts und nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen.