Das Baubewilligungsverfahren soll sicherstellen, dass allfällige, von einem Bauvorhaben berührte öffentliche oder private Interessen gewahrt werden können (Art. 35 Abs. 1 BauG). Aus diesem Grund sind Bau- und Ausnahmegesuche nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen. Das vorliegende Bauvorhaben wurde am 29. September 2016 und am 6. Oktober 2016 im Anzeiger G.________ publiziert.16 Die Publikationsbestimmungen sind damit eingehalten;