14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N 31, mit weiteren Hinweisen RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 9 Beschwerdeverfahren zu behandeln ist. Für dieses Anliegen steht dem Beschwerdeführer der Zivilweg offen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Privatrechtliche Einwände und Ansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben können im Baubewilligungsverfahren aber als Rechtsverwahrung angemeldet werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 BewD15). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und die Vorinstanz hat die Rechtsverwahrungen aufgenommen.