Es wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet, weshalb beim vorliegenden Bauvorhaben in der Bauphase mit derart aussergewöhnlichen Immissionen zu rechnen ist, dass diese von ihm nicht in Kauf zu nehmen sind. Die Vorschriften des Umweltschutzrechts über den Baulärm und die Sicherheitsvorschriften beim Bauen nach BauG und BauV sowie die Normen, auf die die BauV verweist, gelten für jedes Bauvorhaben. Diese müssen nicht im Bauentscheid aufgeführt werden, da sie von Gesetzes wegen gelten. Die Mietzinsreduktion ist schliesslich eine privatrechtliche Angelegenheit, welche nicht im Baubewilligungs- bzw. 13 Vorakten, pag. 165 - 167