Eine allfällige Hin- und Wegfahrt von Notfalldiensten ist damit gewährleistet und auch die gesetzliche Fahrbahnbreite gemäss Art. 7 Abs. 2 BauV ist eingehalten. Für die Frage der Erschliessung des Baugrundstücks ist ein Verkehrskonzept nicht notwendig. Wie vorstehend in Erwägung 2 ausgeführt, ist durch das Ärztezentrum und die sechs Wohnungen keine überdurchschnittliche Verkehrszunahme zu erwarten. Soweit der Beschwerdeführer "chaotische Zustände" im Dorfkern befürchtet, hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass Beanstandungen der Verkehrsführung oder der Signalisation bei der Gemeinde vorzutragen sind. 4. Übrige Anträge des Beschwerdeführers