OIK II), kann die Bewilligung erteilt werden.13 Die Fachstelle erachtet die Erschliessung damit als genügend. Die BVE sieht keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen. Das Grundstück kann südöstlich von der E.________ her über eine mehr als 6 m breite Ein- und Ausfahrt befahren werden. An diese Grundstückseinmündung schliesst sich eine ca. 40 m lange Fahrgasse an, welche an Parkplätzen vorbei bis direkt an das Gebäude heran führt. Diese Fahrgasse ist rund 7 m breit, in Gebäudenähe teilweise sogar über 9 m. Eine allfällige Hin- und Wegfahrt von Notfalldiensten ist damit gewährleistet und auch die gesetzliche Fahrbahnbreite gemäss Art. 7 Abs. 2 BauV ist eingehalten.