c) Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Erschliessungsanlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. Die notwendigen Einrichtungen sind bereits erstellt und gemäss strassenbaupolizeilicher Einschätzung der vorliegend zuständigen Fachbehörde des Kantons Bern, dem Tiefbauamt Oberingenieurkreis II (TBA RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 8