Die – aus Sicht des Beschwerdeführers – ungenügenden Parkplatzverhältnisse haben keinen Einfluss auf die Frage, ob das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist und genügen für sich genommen nicht, um gestützt auf Art. 54 BauV mehr Parkplätze anzuordnen. Das bestehende Gebäude enthält mit einer Bankfiliale und insbesondere der Poststelle zwar lokale Anlaufstellen, vermag in einer Gemeinde mit 2'849 Einwohnern12 aber kein deutlich überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen zu generieren. Daran ändert auch die geplante Aufstockung mit sechs Wohnungen und einem Ärztezentrum, das im Übrigen auf vier Arztzimmer beschränkt ist, nichts.