g) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch bewilligt wurde, durch den vorinstanzlichen Entscheid formell beschwert und insofern zu Beschwerde legitimiert wäre. 2. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG im Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV8). Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). III. Entscheid