Demzufolge kann auch unter Berücksichtigung des förmlich unbehandelt gebliebenen Fristerstreckungsgesuchs nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung wusste er um die 30-tägige Frist. Da die Gemeinde sein Gesuch nie gutgeheissen hat, gab es für ihn auch keinen Anlass zu glauben, diese Frist sei ihm erstreckt worden. Andere entschuldbare Gründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Somit kommt keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Frage.