Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, bei der Gemeinde nachzufragen und auf einer Behandlung seines Gesuchs zu bestehen. In dem er dies unterlassen und aus dem Schweigen der Gemeinde ohne weiteres auf eine Gutheissung seines Gesuch geschlossen hat, hat er sich unsorgfältig verhalten. Weshalb die Gemeinde das Gesuch nicht förmlich behandelt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Stellungnahme der Gemeinde vom 16. Mai 2017. Demnach einigten sich die Gemeindevertreter und der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Überreichung des Gesuchs in einer mündlichen Unterredung über das weitere Vorgehen in dieser Sache.