7 Vorakten, pag. 1 entgegengenommen und den Empfang schriftlich bestätigt. Sie hat das Gesuch aber nie behandelt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdefrist somit nicht (unzulässigerweise) erstreckt. Eine ausdrückliche Fristerstreckung durch die Gemeinde wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Er verweist lediglich darauf, dass sein Gesuch von der Gemeinde nicht bestritten worden sei. Auch für einen juristischen Laien ist jedoch erkennbar, dass aus dem Schweigen zu einem Gesuch nicht auf eine Gutheissung des Gesuchs geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, bei der Gemeinde nachzufragen und auf einer Behandlung seines Gesuchs zu bestehen.