1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Vorakten, pag. 2 4 Abrufbar unter: www.post.ch c) Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe am 6. März 2017 bei der Gemeinde schriftlich eine Fristverlängerung um 30 Tage für die Baubeschwerde beantragt. Diese Fristverlängerung sei von der Gemeinde nicht bestritten worden. Damit sei die Beschwerdefrist eingehalten.