ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/39 Bern, 31. Mai 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Zielebach, Baukommission, Schulhausstrasse 2, 4564 Zielebach betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Zielebach vom 10. Februar 2017 (BG 06-16; Elementkanal für Schweinestall) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Mai 2016 bei der Gemeinde Zielebach ein Baugesuch ein für den "Neubau Elementkanal für Schweinestall" auf Parzelle Zielebach Grundbuchblatt Nr. B.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Mit Bauentscheid vom 10. Februar 2017 erteilte die Gemeinde Zielebach die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 10. April 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellt folgenden Antrag: "Im Bauentscheid ist zu bewilligen, dass an Stelle der ursprünglich durch Bauentscheid vom 16.2.2002 bewilligten 115 Galtsauen (entsprechen 29.9 GVE) entweder: - 180 Mastschweine (30.6 GVE) oder - 20 Muttersauen (davon 5 säugend und 15 nicht säugend) und 140 Mastschweine in einem geschlossenes System (insgesamt 30.5 GVE) gehalten werden dürfen." 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei beschränkte es den Schriftenwechsel auf die Frage der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde. Die Gemeinde Zielebach stellt in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2017 keinen Antrag. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Bauentscheid datiert vom 10. Februar 2017. Er wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung in seiner Beschwerde am 11. Februar 2017 zugestellt. Demgegenüber wurde der eingeschriebene Brief mit der Sendungsnummer C.________3 gemäss Sendungsverfolgung der Post erst am 14. Februar 2017 zugestellt.4 Ausgehend vom Zustellungsdatum 11. Februar 2017 lief die 30-tägige Beschwerdefrist bis am 13. März 2017, ausgehend vom Zustellungsdatum 14. Februar 2017 bis am 16. März 2017. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 10. April 2017 und damit auf jeden Fall nach Ablauf der 30-tägigen Frist. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Vorakten, pag. 2 4 Abrufbar unter: www.post.ch c) Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe am 6. März 2017 bei der Gemeinde schriftlich eine Fristverlängerung um 30 Tage für die Baubeschwerde beantragt. Diese Fristverlängerung sei von der Gemeinde nicht bestritten worden. Damit sei die Beschwerdefrist eingehalten. d) Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 43 Abs. 1 VRPG5). Bei der Baubeschwerdefrist von 30 Tagen in Art. 40 Abs. 1 BauG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Diese Frist ist demnach nicht erstreckbar. Demzufolge wurde die Beschwerde vom 10. April 2017 nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht. e) Zu prüfen bleibt, ob eine Wiederherstellung der Frist in Frage kommt. Ist eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann einen Wiedereinsetzungsgrund abgeben. Wer wegen ungenügender Rechtsmittelbelehrung eine Frist versäumt hat, kann die Wiedereinsetzung verlangen, wenn ihm selber keine Sorgfaltspflichtverletzung entgegengehalten werden muss.6 f) Der angefochtene Bauentscheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Baubewilligung innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der BVE angefochten werden kann. Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus der Reaktion der Gemeinde auf sein Fristerstreckungsgesuch etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Beschwerdeführer hat am 6. März 2017 bei der Gemeinde persönlich ein schriftliches Gesuch abgegeben, mit welchem er eine Fristverlängerung um 30 Tage für eine allfällige Baubeschwerde beantragt.7 Die Gemeinde hat das Fristerstreckungsgesuch zwar 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 9 und 12 7 Vorakten, pag. 1 entgegengenommen und den Empfang schriftlich bestätigt. Sie hat das Gesuch aber nie behandelt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdefrist somit nicht (unzulässigerweise) erstreckt. Eine ausdrückliche Fristerstreckung durch die Gemeinde wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Er verweist lediglich darauf, dass sein Gesuch von der Gemeinde nicht bestritten worden sei. Auch für einen juristischen Laien ist jedoch erkennbar, dass aus dem Schweigen zu einem Gesuch nicht auf eine Gutheissung des Gesuchs geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, bei der Gemeinde nachzufragen und auf einer Behandlung seines Gesuchs zu bestehen. In dem er dies unterlassen und aus dem Schweigen der Gemeinde ohne weiteres auf eine Gutheissung seines Gesuch geschlossen hat, hat er sich unsorgfältig verhalten. Weshalb die Gemeinde das Gesuch nicht förmlich behandelt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Stellungnahme der Gemeinde vom 16. Mai 2017. Demnach einigten sich die Gemeindevertreter und der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Überreichung des Gesuchs in einer mündlichen Unterredung über das weitere Vorgehen in dieser Sache. Daraus schloss die Gemeinde, dass kein Anlass mehr bestand, das Gesuch förmlich zu behandeln. Demzufolge kann auch unter Berücksichtigung des förmlich unbehandelt gebliebenen Fristerstreckungsgesuchs nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung wusste er um die 30-tägige Frist. Da die Gemeinde sein Gesuch nie gutgeheissen hat, gab es für ihn auch keinen Anlass zu glauben, diese Frist sei ihm erstreckt worden. Andere entschuldbare Gründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Somit kommt keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Frage. g) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch bewilligt wurde, durch den vorinstanzlichen Entscheid formell beschwert und insofern zu Beschwerde legitimiert wäre. 2. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG im Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV8). Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Zielebach, Baukommission, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)