Bei Neubauten oder neubauähnlicher Umgestaltung wird die gesamte BGF der betroffenen Wohnungen für die Berechnung des Erstwohnungsanteils berücksichtigt (Art. 7 Abs. 3 EWAP-VO). Die von der Gemeinde vorgenommene Berechnung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und braucht daher nicht überprüft zu werden. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26).