3 Abs. 2 EWAP-VO somit zulässigerweise getan. Neubauten und neubauähnliche Umgestaltungen, Umbauten mit Erweiterung der Bruttogeschossfläche sowie der Abbruch und Wiederaufbau unterliegen den EWAP-Bestimmungen. Die EWAP-Ersatzabgabe berechnet sich somit nach kommunalem Recht. Der Beschwerdeführer hat sein Gebäude bis auf das Sockelgeschoss abgebrochen und baut es vergrössert neu auf. Bei Neubauten oder neubauähnlicher Umgestaltung wird die gesamte BGF der betroffenen Wohnungen für die Berechnung des Erstwohnungsanteils berücksichtigt (Art. 7 Abs. 3 EWAP-VO).