Besitzstandsgarantie, da diese nur die unter altem Recht getätigten Investitionen schützt. Im Falle eines Neubaus oder einer neubauähnlichen Umgestaltung müssen daher die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vorgenommen werden. Auch nicht unter die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG fällt im Übrigen eine Nutzungsänderung.24 Art. 3 Abs. 4 BauG ermächtigt die Gemeinden, die Besitzstandsgarantie für besondere Fälle des Gemeindebaurechts zu regeln, wozu auch die Vorschriften über den Erstwohnungsanteil gehören.25 Dies hat die Gemeinde in den detaillierten Bestimmungen von Art. 4 und Art. 3 Abs. 2 EWAP-VO somit zulässigerweise getan.