Gemäss Art. 3 BauG dürfen nach bisherigem Recht bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden. Ein freiwilliger Abbruch und Wiederaufbau fällt hingegen nicht mehr unter die 21 BGer 1P.586/2004 vom 28.06.2005 E. 4.2.2 22 Vallender/Hettich, in Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 26 N. 30 23 Praxishilfe Zweitwohnungsgesetzgebung: Baubewilligungsverfahren und Baupolizei, herausgegeben von der