b) Ausfluss der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Rückwirkungsverbotes von Art. 5 BV ist die Besitzstandsgarantie, welche die sofortige Anwendung neuer Eigentumsbeschränkungen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten grundsätzlich verbietet.22 Art. 11 Abs. 2 ZWG konkretisiert die Besitzstandsgarantie für altrechtliche Wohnungen in Bezug auf die Nutzung als Zweitwohnungen. Restriktivere kantonale oder kommunale Bestimmungen wie z.B. die Erstwohnungsanteilsregelung bleiben aber vorbehalten.23 Gemäss Art.