a) Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 3 Abs. 2 EWAP-VO führe bei Abbruch und Wiederaufbau zu einem Besitzstandsverlust. Dies widerspreche sowohl Art. 11 Abs. 2 ZWG, der einen Wiederaufbau zulasse, als auch der verfassungsmässigen Besitzstandsgarantie von Art. 26 BV. Für die Berechnung der Ersatzabgabe dürfe nur die gemäss ZWG mögliche Zusatzfläche zugrunde gelegt werden.