Wie die Gemeinde zu Recht ausführt, betrifft der Erstwohnungsanteil die zulässige Nutzung der Wohnung und wird daher mit dem Bau- oder Gesamtentscheid verfügt (Art. 12 Abs. 11 GBR i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EWAP-VO). Selbst bei einer nachträglichen Löschung eines bestehenden Zweckentfremdungsverbotes wird ein Baugesuch zur Umnutzung der entsprechenden Wohnung vorausgesetzt (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 EWAP-VO). Die Gemeinde hat die streitige Ersatzabgabe daher zu Recht im Bauentscheid erhoben. h) An der Zulässigkeit von EWAP-Vorschriften und einer Ersatzabgabe bei Nichteinhalten des Erstwohnungsanteils hat sich im Übrigen mit dem neu gefassten Art.