73 Abs. 1 BauG erlassen. In der Zeit zwischen Einreichung des Baugesuchs am 8. Dezember 2016 und dem Bauentscheid vom 3. März 2017 ist keine Rechtsänderung eingetreten. Nach dem Gesagten widerspricht die Bestimmung über die EWAP-Ersatzabgabe dem übergeordneten Recht nicht. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.