g) Der Kanton Bern hat im Richtplan-Massnahmenblatt D_06 "Zweitwohnungen steuern" die Gemeinden bezeichnet, die aus kantonaler Sicht zusätzliche planerische Massnahmen für eine ausgewogene Entwicklung von Erst- und Zweitwohnungen treffen müssen; dazu gehört auch Adelboden.20 Im kantonalen Recht ermächtigte der bis am 31. März 2017 geltende Art. 73 Abs. 1 BauG die Gemeinden, Wohnzonen zu bezeichnen, in denen im Interesse eines genügenden Wohnungsangebotes für die ansässige Bevölkerung ein Mindestanteil an Erstwohnungen vorgeschrieben ist. Die Gemeinde Adelboden hat 2014 im Rahmen der Zonenplanrevision ihre EWAP-Vorschriften gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BauG erlassen.